Wichtiges über Notwehrbestimmungen |
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Eine strafbare Handlung wird durch Notwehr gerechtfertigt und ist nicht mehr strafbar. 1) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§§ 32 II StGB, 227 II BGB). Ein Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Rechtlich geschützte Interessen sind zum Beispiel das Leben, das Eigentum, die körperliche Unversehrtheit, etc.. Menschliches Verhalten bedeutet aber nicht, dass der Angreifer unbedingt ein Mensch sein muss. So kann zum Beispiel ein Hund, der auf jemanden gehetzt wird, als Werkzeug eines anderen Menschen betrachtet werden. Achtung: Bei Angriffen von schuldlos Handelnden (Kinder, Geisteskranke, Betrunkene o.ä.) besteht nur ein eingeschränktes Notwehrrecht. Das bedeutet, dass man in einem solchen Fall dem Angriff soweit als möglich ausweichen muss, und erst wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt, den Angriff abwehren darf. Das Maß der Erforderlichkeit bestimmt sich nach der Intensität des Angriffs. Erforderlich ist also, was objektiv gesehen notwendig ist, um den Angriff zu brechen. Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Der Angriff steht schon unmittelbar bevor, wenn nach objektiven Kriterien eine akut bedrohliche Situation vorliegt, die jederzeit in einen Angriff umschlagen kann. Der Angriff dauert noch an, wenn z.B. der Dieb mit der gestohlenen Sache wegläuft. Rechtswidrig ist der Angriff, wenn der Angegriffene ihn nicht zu dulden braucht. Das heißt, wenn der Angreifer selbst in Notwehr auf einen Angriff, der von mir selbst ausgeht, handelt, muss ich ihn dulden und kann nicht selbst Notwehr üben (z.B. bei einer Provokation). Achtung: Wer einen anderen provoziert, handelt nicht in Notwehr. Liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf das Recht eines anderen vor, so kann man diesen Angriff durch Nothilfe abwehren (§ 32 II 2. Alt. StGB; Grenzen wie bei Notwehr). 2) Wer aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist entschuldigt (§ 33 StGB) und wird nicht bestraft. 3) Ein Notstand liegt vor, wenn man in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um diese Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden und bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt (§ 34 StGB). Eine unter solchen Umständen begangene Tat ist nicht rechtswidrig, wird also nicht bestraft.Immer gilt aber die alte chinesische Weisheit: "Ein Augenblick der Geduld kann vor großem Unheil bewahren, ein Augenblick der Ungeduld ein ganzes Leben zerstören". Wer eine Schlägerei beginnt, weil er als Narr beschimpft wurde - ist wirklich einer. |
Sicherheitsregeln im Umgang mit Bogen und Blasrohr |
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15 Punkte für die Sicherheit. Unbedingt vor Benutzung dieser Gegenstände zur Kenntnis nehmen. |
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